ab 2. März 2016 konkretisiert eine neue gesetzliche Bestimmung diese Forderung!
VO (EU) 165/2014 tritt am 2. März 2016 in Kraft
Die VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr tritt am 2. März 2016 in Kraft.
Dort wird beispielsweise in Artikel 33 die Verantwortlichkeit des Unternehmens für die Schulung und Unterweisung der Fahrer geregelt
„(1) Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“
Mit dem vollständigen Inkrafttreten der neuen Fahrtenschreiber-Verordnung (EU) 165/2014 zum 2. März 2016 (vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 46) werden in Artikel 33 die an sich bereits bestehende Verpflichtung des Unternehmers, seine Fahrer zu unterweisen, sowie seine Haftung für Verstöße deutlicher benannt. Einmal mehr bringt der Verordnungsgeber damit zum Ausdruck, dass er es ernst meint mit der Einhaltung der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie der (bußgeldintensiven) Ahndung von Verstößen.
Was bedeutet das?
Eine völlig neue Schulungsverpflichtung wird damit nicht begründet oder gar Weiterbildungen nach BKrFQG ausgeschlossen, wie verschiedentlich zu hören ist. „Angemessen“ sind die ergriffenen Maßnahmen, wenn das Ergebnis stimmt, die Fahrer also sicher mit dem Gerät umgehen können und keine Verstöße festgestellt werden.
Falls doch, sollten die Verkehrsunternehmen allerdings bei Überprüfungen gut aufgestellt sein und Ihre Schulungen sowie ergriffene Maßnahmen bei Auffälligkeiten (z. B. anlässlich der Auswertung der Fahrerkartendaten) dokumentieren können.
Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Fahrer geschult und unterwiesen worden sind, haftet das Verkehrsunternehmen uneingeschränkt für Verstöße der Fahrer (vgl. Artikel 33 Absatz 3 VO 165/2014).
Wichtig ist somit eine vom Fahrpersonal unterschriebene Bestätigung zu den vorgenommenen Unterweisungsinhalten, welche in die Personalakte übernommen wird.
Neu ist, dass die Unterweisungsverpflichtung explizit im Gesetzestext formuliert worden ist.
Eine Frist zur Wiederholung der Unterweisung ist nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 nicht vorgesehen. Allerdings ist der Unternehmer verpflichtet, neben der Schulung auch regelmäßig zu prüfen, ob das Fahrpersonal die Fahrtenschreiber ordnungsgemäß bedient bzw. die EG-Sozialvorschriften korrekt anwendet. Wenn also beim regelmäßigen Auslesen der Fahrerkarte bzw. Überprüfen der Tachoscheiben Fehlbedienungen auffallen, Nachträge nicht richtig gemacht wurden bzw. Verstöße festgestellt werden, dann sollte der Unternehmer mit den betroffenen Fahrer/innen die Fehler/Verstöße ansprechen, und im Rahmen einer Belehrung (am besten schriftlich) diese Schulungsmaßnahme dokumentieren. Ebenso wird eine erneute Schulung dann notwendig sein, wenn neue Gerätegenerationen im Fuhrpark zum Einsatz kommen. Bei einigen EDV-Programmen wird das Belehrungsformular mit den Fehlern direkt nach dem Auslesen der Fahrerkarten erstellt.
Unser Angebot für Sie:
Um hier Sicherheit zu gewinnen und vorhandene Lücken zu schließen, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an einer unserer Unterweisung digitales Kontrollgerät, die bei Ihnen vor Ort oder auch in unseren Schulungsräumen in Ulm, Laupheim und Biberach durchgeführt werden können. Diese Unterweisung gibt es für Fahrer und auch für Fuhrparkleiter/Verantwortliche. Es werden neben den Grundsätzen der Lenk- und Ruhezeitverordnung die verschiedenen Gerätetypen und -versionen Schritt für Schritt erklärt. In Ergänzung dazu gibt es eine Fahrereinweisunge für Lenk- und Ruhezeiten sowie für das digitale Kontrollgerät. Wenn Sie unsere Weiterbildungs nach BKrFQG Modul 2 besuchen, ist wie gewohnt dieser Unterweisungsnachweis bereits mit enthalten. Für uns und unsere Kunden also nichts neues.
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